Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Gute Gründe für die Bürgerstiftung Wasserlosen

  • Ich kann dauerhaft Projekte in Wasserlosen zur Förderung des Gemeinwohls unterstützen.
  • Ich kann mit einer Zustiftung ein persönliches Zeichen setzen – für mich selbst, für meinen Lebenspartner, für die Gemeinde Wasserlosen.
  • Ich kann etwas von dem weitergeben, was ich selbst im Leben erhalten habe, und übernehme gesellschaftliche Verantwortung.
  • Ich kann meine Zuwendungen an die Stiftung steuerlich geltend machen.
  • Ich kann anonym oder öffentlich stiften und damit etwas ewig Wirkendes schaffen.
  • Ich kann mit einer Namensstiftung die Bürgerstiftung unterstützen. Mein Name bleibt in Erinnerung und wirkt über mein eigenes Leben hinaus für das Gemeinwohl. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder der Sparkasse Schweinfurt.

Zuwendungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile

Spenden: Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.

Zustiftungen zu Lebzeiten: Ihre Zustiftung erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Zustiftungen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/Stifterin weitere Beträge in Höhe von 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.

Letztwillige Verfügung: Sie können Ihre Zuwendung an die Bürgerstiftung Wasserlosen in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Schweinfurt in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen.

Ein Stiftungsrat wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zustiftung durch Erben: Die Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben ist möglich. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer.

Die Bürgerstiftung Wasserlosen braucht Ihre Unterstützung

Wenn auch Sie sich als Stifter für die Bürgerstiftung Wasserlosen engagieren möchten, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Wasserlosen oder an die Stiftungsexperten der Sparkasse Schweinfurt.

Selbstverständlich nimmt die Bürgerstiftung Wasserlosen nicht nur Zustiftungen, sondern auch Spenden entgegen. Stiftungszuwendungen können steuerlich geltend gemacht werden.

Ab einem Betrag von 200 Euro erhöht Ihre Zuwendung das Stiftungsvermögen, soweit sie nicht als Spende gekennzeichnet wurde. Spenden sind in jeder Höhe möglich.

Bankverbindung der Stiftergemeinschaft bei der Sparkasse Schweinfurt:
Konto 21 232 699, BLZ 793 501 01
Verwendungszweck: Bürgerstiftung Wasserlosen
(bitte ab 200,-- Euro angeben, ob Spende oder Zustiftung)