Hallenordnung der Dr.-Maria-Probst-Halle

Teil I

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

Die Dr.-Maria-Probst-Halle dient in erster Linie der sportlichen Betätigung durch die Schule und durch die Vereine, aber auch zu kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen bzw. zweckgebundenen Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden.

§ 2
Benutzungsrecht

Die Gemeinde Wasserlosen überlässt der gemeindlichen Grundschule den Sportvereinen und Verbänden bzw. Organisationen der Gemeinde Wasserlosen, auf Antrag die Dr.-Maria-Probst-Halle zu Durchführung und Abhaltung sportlicher Übungsstunden, sportlicher Wettkämpfe und sonstigen Zwecken, sofern mit dem Charakter der Mehrzweckhalle vereinbar ist. Die Entscheidung hierüber obliegt der Gemeinde Wasserlosen.

Zu den gleichen Zwecken kann die Halle auf Antrag auch Vereinen, Verbänden und Organisationen überlassen werden, die ihren Sitz nicht in der Gemeinde Wasserlosen haben.

Je nach Art der Veranstaltung werden mit überlassen:

  1. die Garderobeneinrichtungen
  2. die Umkleideräume
  3. die Duschanlagen
  4. alle sportlichen Großgeräte und Einrichtungen, einschließlich des Fitnessraumes (Konditionsraum) und verschiedene Kleingeräte
  5. Bühne
  6. Stühle
  7. Tische
  8. Küche
  9. Schankraum mit Kühlraum
  10. Volkshochschulraum
  11. Tischtennisraum
  12. Kegelbahn
  13. Werkraum
  14. Außensportanlagen (Hartplatz)

§ 3
Allgemeine Benutzungszeiten

  1. Die Benutzung der Dr.-Maria-Probst-Halle für die Schule richtet sich nach den Stundenplänen.
  2. Die Benutzung der Halle durch die Vereine und Verbände richtet sich nach den jeweiligen halbjährlich aufzustellenden Belegungsplänen. Der Trainingsbetrieb sollte bis 22:00 Uhr beendet sein. Die Benutzer müssen spätestens eine halbe Stunde nach Trainingsende die Halle verlassen haben.
  3. Die Benutzung der Halle für Turniere richtet sich nach den entsprechenden Belegungsplänen. Diese Spiele oder Turniere sollen hauptsächlich an den Samstagen und Sonntagen ausgetragen werden.
  4. Während der Großreinigung in den Schulferien wird die Halle ganz geschlossen. Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sind mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren. Bei größeren Bauarbeiten kann die Halle für die Benutzung gesperrt werden. Der Übungsbetrieb muss ausfallen, wenn die Halle für wichtige schulische, sportliche oder gesellschaftliche (gemeindliche) Veranstaltungen benötigt wird und wenn die Gemeinde eine eigene Veranstaltung durchführt. Die Benutzer werden hiervon rechtzeitig unterrichtet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird dadurch nicht begründet.

§ 4
Aufsicht

  1. Die Schulleitung, Sportvereine und sonstige Benutzer sind für eine fachkundige Aufsicht durch einen Übungsleiter bzw. den Abteilungsleiter oder Vorstand des Vereines verantwortlich. Der Aufsicht obliegt die Einhaltung der Hallenordnung durch die Benutzer, die Überprüfung der Sicherheit aller verwendeten Geräte und die ordnungsgemäße Aufstellung der Geräte und die Beendigung des Sportbetriebes der vollständige Abbau der Geräte und Unterstellung in den Geräteraum.  Das gleich gilt auch für die pflegliche Behandlung der übrigen Räume einschließlich der Umkleide- und Duschräume und der WC-Anlagen. Auf Verlangen der Gemeinde ist die Aufsicht zu benennen.
  2. Die Benutzer benennen der Gemeinde Wasserlosen und dem Hausmeister einen verantwortlichen Übungsleiter und dessen Stellvertreter.
  3. Der Übungsleiter bzw. die Aufsicht haben dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungen pünktlich beendet werden.

§ 5
Übungsbetrieb

  1. Die Turnhalle darf zu den Übungsstunden nicht in Straßenschuhen betreten werden. Turnschuh, deren Sohle abfärbt, oder Turnschuhe, die mit sogenannten Spikes versehen sind, dürfen in der Halle nicht getragen werden. Für den Hallenbereich sind nur Hallensportschuhe zu verwenden. Straßenschuhe sind in den Umkleideräumen abzustellen.
  2. Die Turnhalle darf erst dann betreten werden, wenn der Übungsleiter bzw. dessen Stellvertreter anwesend ist. Ohne verantwortlichen Leiter kann kein Übungsbetrieb stattfinden.
  3. Der Übungsleiter hat sich zu Beginn der Übungsstunde von dem Gebrauch der Geräte vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume und Geräte zu überzeugen. Nach Beendigung der Übungsstunden sind die Geräte ordnungsgemäß an ihren Aufbewahrungsort zurückzubringen. Schäden sind sofort der Gemeinde Wasserlosen bzw. dem Hausmeister zu melden. Dies gilt auch für Schäden die während und nach der Übungstunde entstehen.
  4. Der Übungsleiter muss am Schluss der Übungsstunde, nachdem er sich von der vollständigen Ordnung in der Halle, im Geräteraum, im Umkleide- und Waschraum überzeugt hat, als letzter die Halle verlassen. Er ist auch dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht die Fenster geschlossen und die benutzten Räume verschlossen sind. Er ist dafür verantwortlich, dass das ausliegende Formblatt für jede Übungseinheit ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wird.
  5. Dem Hausmeister oder dem mit der Überwachung der Sporthalle Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt während den Übungsstunden jederzeit gestattet.
  6. Der Übungsleiter bzw. die Aufsicht hat dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen die über den Rahmen des Sportbetriebes oder der Benutzung der Halle liegen, spätestens nach Beendigung der Übungsstunde/ Veranstaltung beseitigt werden.

§ 6
Pflegliche Behandlung

  1. Die Benutzung aller Einrichtungen ist im Rahmen sinnvoller sportlicher und gesundheitsfördernder Betätigung gestattet.
  2. Die Geräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen und danach wieder an ihren Aufbewahrungsort zurückzubringen.
  3. Alle beweglichen Geräte und Matten sind zu tragen oder mit den vorhandenen Hilfsmitteln zu transportieren; sie dürfen nicht geschleift werden.
  4. Kein Gerät darf aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden.
  5. Zur Aufstellung und Aufbewahrung von vereinseigenen Geräten in der Sporthalle und in den Geräteräumen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde.
  6. Hallenfremde Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen u.ä.) dürfen in die Sporthalle nur bei entsprechenden Veranstaltungen gebracht werden. Beim Übungsbetrieb ist dies nicht gestattet.
  7. Auf größte Sauberkeit aller Räume, besonders der Umkleideräume, der Brauseanlagen und Toilettenanlagen ist zu achten. Zweckfremde Benutzung der Räume und Anlagen ist verboten.
  8. Das Rauchen in der Turnhalle und in den Umkleideräumen ist bei Sportveranstaltungen nicht gestattet.
  9. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen.

§ 7
Haftung für Personen und Sachschäden

  1. Für Personen- und Sachschäden irgend welcher Art, die in der Halle und auf dem Hallengelände entstehen, - hierzu ist auch der Zu- und Abgang zur Übungsstätte zu rechnen – übernimmt die Gemeinde Wasserlosen gegenüber den Vereinen und Sportgruppen, ihren Mitgliedern und Besucher, keinerlei Haftung. Die Gemeinde Wasserlosen haftet auch nicht für Personen- oder Sachschäden, die dadurch entstehen können, dass die zum Hallengrundstück und zur Halle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Schnee oder Glätte geräumt oder gestreut sind. Die Vereinsvorsitzenden usw., denen die Genehmigung zur Benutzung der Halle erteilt wurde, verpflichten sich, ihren Mitgliedern davon Kenntnis zu geben, dass das Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände (Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Vereinsgeräte usw. ) übernimmt.
  2. Für fahrlässig oder mutwillig verursachte Schäden jeder Art in der Halle haben die Benutzer aufzukommen. Sie berichten schriftlich alle entstandenen Schäden sofort der Gemeinde Wasserlosen bzw. dem Hausmeister, somit diese für die notwendige Schadensbeseitigungen Sorge tragen können. Der Schaden wird von der Gemeinde Wasserlosen behoben und der Rechnungsbetrag beim Benutzer eingehoben.
  3. Im Falle, dass die Reinigungspflichten nach § 5 Abs. 6 nicht wahrgenommen werden, hat die Gemeinde einen Erstattungsanspruch gegen den Übungsleiter bzw. Aufsicht in Höhe des Zeit- und Sachaufwandes.

§ 8
Veranstaltungsbetrieb

  1. Bei der Veranstaltung dürfen grundsätzlich nur die Halle bzw. die in der Überlassungsvereinbarung genannten Räume benutzt werden.
  2. Der Veranstalter hat alles zu unternehmen, dass Schäden vermieden werden. Mit der Antragstellung ist ein Verantwortlicher und eine Aufsicht vor Ort zu benennen. § 7 gilt entsprechend.
  3. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Gesetzte und Vorschriften eingehalten werden.

Er hat insbesondere zu beachten:

  • dass für den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz eingeholt wird.
  • das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
  • die Bestimmungen über die Sperrstunde.
  1. Die Aufsicht ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung vor Ort verantwortlich.
  2. Bier und alkoholfreie Getränke sind ausschließlich von der Brauerei Werner zu beziehen.
  3. Der Auf- bzw. Abbau der Bühne und der Tische und Stühle ist nur unter Aufsicht des Hausmeisters vom Veranstalter vorzunehmen. Der Abbau hat unmittelbar nach der Veranstaltung zu erfolgen. Die Reinigung wird von der Gemeinde Wasserlosen vorgenommen. Auf die entsprechenden Gebührensätze wird Bezug genommen.

§ 9
Rechtsverbindlichkeit

  1. Verstöße gegen die Hallenordnung ziehen einen befristeten im Wiederholungsfalle auch einen völligen Entzug der Benutzungserlaubnis nach sich. Den Anordnungen des Hausmeisters oder seines Vertreters ist unbedingt Folge zu leisten. Der Hausmeister ist angewiesen, Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen diese Hallenordnung zu melden.
  2. Die Hallenordnung tritt eine Woche nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wasserlosen, 27.12.1989

Gemeinde Wasserlosen